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Private Haftpflichtversicherung und Fußball
Im Fußball kommt es schnell auch schon einmal zu Verletzungen. Viele Verletzungen, die anderen Personen im Fußball zugefügt werden, sind sogar versichert. In einem konkreten Fall wollte ein Spieler, der ein Foul spielte, von einer privaten Haftpflichtversicherung Leistungen. Diese verwies aber auf die Mutwilligkeit der Verletzungen, die im vorliegenden Fall zugefügt wurden.
Verletzungen mit Vorsatz
In einem vorliegenden Fall gab es zwei rivalisierende Gegenspieler. Der eine Spieler kündigte dem anderen Spieler eine Verletzung an. Als einer der Spieler den Ball führte, nahm der andere Anlauf und versuchte mutwillig dem Spieler einen Bruch zuzufügen. Der Spieler hatte den Ball aber schon abgegeben. Der Schiedsrichter erkannte dieses Manöver als grobes Faul an. Die Folgen des Angriffs waren allerdings für den Spieler ein Wadenbeinbruch, mehrere Bänderrisse und ein ausgekugeltes Sprunggelenk. Der Angreifer musste Schmerzensgeld und die Behandlungen zahlen. Er versuchte diesen Betrag von seiner Haftpflichtversicherung erstattet zu bekommen. Die Versicherung weigerte sich.
Das Urteil für die Versicherung
Die Haftpflichtversicherung weigert sich die Kosten zu tragen. Der Angreifer hat keinen Deckungsanspruch, da er die Verletzung des Gegenspielers vorsätzlich und widerrechtlich zugefügt hat. In diesem Fall greift dann der gesetzliche Risikoausschluss. Dies entschied nun das OLG Karlsruhe zu diesem speziellen Fall. Die Verletzungen wurden billigend in Kauf genommen. Ganz allgemein kann es in einer Haftpflichtversicherung bei Personenschäden um sechs- bis siebenstellige Millionenbeträge gehen. Zwar ist die Grenze zur Fahrlässigkeit fließend, aber ein Vorsatz ist nicht zu versichern. Allgemein gäbe es im Spiel gewöhnlich aber ein versichertes Risiko verletzt zu werden.